Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 33 Rechnungen über Kleinbeträge
Stand: 01.01.2025
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 33 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.09.2013 – XI R 41/12Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers - Methoden zur Auslegung einer RechtsnormZitiert von 23
- BFH, 27.06.1990 – I R 168/85Zitiert von 6
- FG Köln, 16.03.2022 – 2 K 2086/21Zitiert von 2
- BFH, 24.08.2006 – V R 16/05Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über Warengutscheine ohne genaue Bezeichnung des künftigen Liefergegenstands Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- FG Berlin-Brandenburg, 08.11.2021 – 16 K 11381/18
- FG Rheinland-Pfalz, 08.07.2015 – 6 V 2435/14
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 05.02.2015 – 3 K 45/14Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 33 eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2143)
BGBl. 2017 I S. 2143
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22.08.2006 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2006 I S. 1970
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